Was Hausbesitzer über das Erneuerbare-Wärme-Gesetz wissen müssen

An erneuerbaren Energien führt kein Weg vorbei

Wird in Baden-Württemberg bei einem Wohngebäude der zentrale Heizungskessel ausgetauscht, muss ab dem 1. Januar 2010 mindestens zehn Prozent des jährlichen Wärmebedarfs durch erneuerbare Energien gedeckt werden. Selbst wenn die Verbraucher über die Grundzüge des Erneuerbare-Wärme-Gesetzes Baden-Württemberg (EWärmeG) informiert sind, viele sind noch unsicher, wenn es um konkrete Maßnahmen geht.
„Ansprechpartner für die Hausbesitzer sind in erster Linie die Innungs-Fachbetriebe", erklärt Rolf Exler, Obermeister der Innung Sanitär und Heizung Stuttgart - Böblingen. Für einen ersten Überblick hat der Fachverband die wichtigsten Fragen der Verbraucher zusammengefasst.

Was zählt laut Gesetz zu den erneuerbaren Energien?
Der Verbraucher kann wählen, ob er Sonnenenergie nutzt oder Erdwärme, Biomasse (Holz) einschließlich Biogas und Bioöl oder Umweltwärme durch Wärmepumpen. Möchte oder kann er keine dieser erneuerbaren Energien nutzen, hat er die Möglichkeit einer „Ersatzweisen Erfüllung". Dies kann beispielsweise durch eine verbesserte Wärmedämmung des Wohngebäudes erfolgen oder durch den Bezug der Wärme von einem Blockheizkraftwerk, das bestimmte Auflagen erfüllt.

Was bedeutet dies konkret?
Ein Hauseigentümer will in seinem Wohngebäude den Zentralheizungskessel auswechseln. Um den zehnprozentigen Anteil an erneuerbarer Energie zu erfüllen, kann er zum Beispiel zwischen folgenden Maßnahmen wählen:

Zusätzlich zum Einbau eines neuen Öl- oder Gasheizkessel:

  • Installation einer solarthermischen Anlage mit einer Größe von mindestens 0,04 Quadratmetern Kollektorfläche pro Quadratmeter Wohnfläche
  • Deckung des Öl- bzw. Gasbedarfs mit mindestens zehn Prozent Bioöl bzw. Biogas (Nachweis durch den Lieferanten)
  • Einbau eines Ofens mit Holzfeuerung, der mindestens 25 Prozent der Wohnfläche überwiegend beheizen kann und einen bestimmten Mindestwirkungsgrad aufweist.

Anstelle eines Öl- oder Gasheizkessels kann auch eingebaut werden:

  • Wärmepumpe zur Deckung des gesamten Wärmebedarfs mit einer Jahresarbeitszahl von mindestens 3,5
  • Pellets- oder Scheitholzkessel für die gesamte Beheizung des Gebäudes

Ist bereits eine Solaranlage oder ein Ofen / Kachelofen zur Holzfeuerung eingebaut, so kann dies als Anteil der erneuerbaren Energie berücksichtigt, wenn die weiteren Anforderungen des Gesetzes eingehalten werden.

Ausnahme:

Kann eine solarthermische Anlage aus baulichen, technischen oder rechtlichen Gründen nicht installiert werden, so muss das Gesetz insgesamt nicht angewandt werden. Beispiel: Bei einem Wohngebäude mit einer Wohnfläche von insgesamt 500 Quadratmetern müsste der Besitzer eine solarthermische Anlage mit 20 Quadratmetern Kollektorfläche einbauen lassen. Ist die Installation einer Solaranlage mit dieser Größe auf dem Gebäude nicht möglich, so entfällt die Nutzungspflicht der erneuerbaren Energie.

Wie gehen Hausbesitzer am besten vor?
Steht in naher Zukunft der Austausch eines Zentralheizungskessels bei einem Wohngebäude an, sollte sich der Eigentümer zunächst durch einen Sanitär-Heizungs-Klima-Fachbetrieb beraten lassen, mit welchen Maßnahmen die Anforderungen des Gesetzes bei seinem Gebäude eingehalten werden können. Die SHK-Fachbetriebe, erkennbar am blau-rot-gelben Eckring, helfen bei Fragen zum Erneuerbare-Wärme-Gesetz Baden-Württemberg gerne weiter. Sie stellen den Hausbesitzern bei ausgeführten Anlagen auch die erforderliche Sachkundebescheinigung für die örtliche Behörden aus.



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